ERBRECHT

Banken dürfen nicht 15 Euro für die Nacherstellung von Kontoauszügen verlangen. Das Entgelt muss angemessen undan den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. (BGH – Urteil vom 17.12. 2013 – XI ZR66/13)

 Die fehlende Pflege des Erblassers durch seine  Kinder rechtfertigt keine Enterbung derKinder.(OLG Frankfurt/Main – Urteil vom 29.10.2013 – 15 U61/12)

Erbenmüssen für Wohngeldschulden des Erblassers aufkommen. Der BGHentschied, dass nach dem Erbfall fälligwerdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden bei einerVerwaltung des Nachlasses durch den Erben im Regelfall (jedenfalls auch)Eigenverbindlichkeiten des Erben sind und er seine Haftung daher nicht auf denNachlass beschränken kann“(BGH - Urteilvom 05.07.2013 - V ZR 81/12)

 Vermieter kann  nach dem Erbfall vom Erben nichtgenerell Miete für die Mietwohnung des Erblassers verlangen Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass § 564 BGB jedenfalls dann keine persönliche Haftung des Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers begründe,wenn das Mietverhältnis vom Erben binnen der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist gekündigt würde. In diesem Fall seien auch die nach dem Tod des Erblassers fällig werdenden Mietzinsforderungen des Vermieters reine Nachlassverbindlichkeiten und gerade keine persönlichen Verbindlichkeiten des Erben. Der Erbe muss also für die Mietforderungen nicht mit seinem persönlichen Vermögen haften. Er kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Ist der Nachlass allerdings zu klein, geht der Vermieter mit seiner Forderung leer aus (BGH – Urteil vom 23.01.2013 – VIIIZR 68/12).

BGH, Beschluss v. 27.02.2008 IV ZR 138/07 — Bestehen eines Lebenserfahrungssatzes bezüglich der Authentizität einer Unterschrift des Erblassers neben der Unterschrift des Ehepartners unter einem gemeinschaftlichen Testament -
Bestehen eines Lebenserfahrungssatzes bezüglich der Authentizität einer Unterschrift des Erblassers neben der Unterschrift des Ehepartners unter einem gemeinschaftlichen Testament. Es gibt auch keinen Lebenserfahrungssatz, dass die neben der Unterschrift der Ehefrau stehende Unterschrift des Erblassers unter einem als Gemeinschaftliches Testament bezeichneten Schriftstück auch tatsächlich vom Erblasser herrührt, wenn er es mit der Bemerkung "das haben wir gemacht" mit Zeugen besprochen hat.

BGB §§ 2352, 2351

Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 – IV ZR 32/06 – OLG Celle, LG Hannover

Anspruch eines Erben auf Auskunft über den tatsächlichen Nachlass des Erblasser
Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung
Differenzierung zwischen der Ausschlagung als testamentarischer Erbe und der Ausschlagung als gesetzlicher Erbe
Anforderungen an die Konkretisierung der Gründe für die Pflichtteilsentziehung
Voraussetzungen für die Annahme eines schweren Vergehens gegen den Erblasser 
OLG Hamm, 22.02.2007, Az.:10 U 111/06, NJW-RR 2007, 1235 
 


BGH, Urteil vom 03.12.2008 – IV ZR 58/07

Bei Abfindung für einen Erbverzicht besteht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch, sofern sich die Höhe der Abfindung für den Erbverzicht im Rahmen der Erberwartungen des Verzichtenden hält. Der Pflichtteilsberechtigte soll wegen derselben, für den Erbverzicht eines gesetzlichen Erben geleisteten Abfindung nicht neben dem erhöhten Pflichtteil auch noch einen Ergänzungsanspruch erhalten. Eine Pflichtteilsergänzung komme nur in Betracht, soweit die Leistung des Erblassers an den Verzichtenden über eine angemessene Abfindung für dessen Erbverzicht hinausgeht. Es ist auf den Wert des Erbteils abzustellen, auf den verzichtet wird.

Beschluss vom 18.02.2009 – 1 W 37/08

Ein Schuldner ist erst dann verpflichtet, an den Erben eines Gläubigers zu leisten, wenn der Erbe dem Schuldner gegenüber die Erbenstellung nachgewiesen hat. Um sich der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme zu entziehen, ist der Schuldner grundsätzlich berechtigt, von den Klägern einen Nachweis der Erbenstellung zu verlangen. Dieser Nachweis kann jedenfalls immer durch einen Erbschein geführt werden oder ist auch in anderer Weise möglich.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2008 – L 20 AS 92/07

Sofern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt werden, ist vorrangig eigenes Vermögen einzusetzen und zu verwerten. Dazu gehört in der Regel auch ein etwaiger Pflichtteilsanspruch. Nur in Ausnahmefällen ist der Antragsteller nicht verpflichtet, diesen Anspruch geltend zu machen, um Sozialleistungen zu erhalten, wenn ausnahmsweise eine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 III 1 Nr. 6 SGB II vorliegt. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass in den Fällen, in denen die wirtschaftliche Lebensleistung der Eltern nur zu einer bescheidenen, die unmittelbaren Wohnbedürfnisse des überlebenden Ehegatten und damit das Alter wirtschaftlich sichernden Erbschaft führt und in denen eine Belastung der Allgemeinheit durch Leistungen nach dem SGB II prognostisch nur für einen kürzeren Zeitabschnitt zu erwarten ist, die Verwertung des Pflichtteilsanspruchs eine besondere Härte bedeutet. Im vorliegenden Fall hätte der Pflichtteilsanspruch nämlich nur unter Verletzung selbstverständlicher familiärer Pflichten geltend gemacht werden können, was in diesem Fall nicht zumutbar war, zumal die Familienverhältnisse völlig geordnet waren. Ob diese Grundsätze auch bei größeren Erbschaften oder höheren Einkommen des längstlebenden Ehegatten, der sich dadurch selbst finanzieren kann, gelten sollen, ließ das Gericht offen.

 


 

  

 

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